16 Die Wiedereingliederung des Beschuldigten in Costa Rica dürfte sich sodann relativ problemlos gestalten. Er verbrachte dort die prägenden Jahre des Aufwachsens, Spanisch ist seine Muttersprache, er hat sich in der Schweiz zu einem versierten Koch ausbilden lassen und hat in Costa Rica nahe Verwandte (vgl. hierzu auch Ziff. 9.2.3 oben). Schliesslich ist festzuhalten, dass die seitens Rechtsanwalt B.________ im Rahmen des Neubeurteilungsverfahrens vorgebrachten Urteile des Bundesgerichts nicht verfangen.