Dass die Kinder unter gemeinsamer elterlicher Sorge stehen, ist, auch bei einer Trennung, der Regelfall. Auch wenn nicht zu verkennen ist, dass der Beschuldigte sich grösste Mühe gibt mit seinen Kindern und ihnen ein toller Vater und eine wichtige Bezugsperson ist, sieht das Obergericht keine aussergewöhnlichen Umstände, die eine Abweichung von der oben zitierten «Zweijahresregel» gebieten würden. Selbst eine intakte familiäre Beziehung mit dem Ehepartner und den gemeinsamen Kindern – welche hier gerade nicht mehr vorliegt – bildet kein absolutes Hindernis für eine Landesverweisung (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_399/2021 vom 13. Juli 2022 E. 1.3.3).