Eine solche Reduktion der Kontakte steht einer Landesverweisung gemäss der bundesgerichtlichen Praxis auch nicht per se entgegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1449/2021 vom 21. September 2022 E. 3.2.3 mit Hinweisen). Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Beschuldigte und seine Ehefrau mittlerweile getrennt sind und die Hauptbetreuung der Töchter durch H.________ erfolgt; er selbst arbeitet 100% und seine Kontakte mit den Kindern beschränken sich auf das Besuchsrecht. Dass die Kinder unter gemeinsamer elterlicher Sorge stehen, ist, auch bei einer Trennung, der Regelfall.