Der Kontakt des Beschuldigten zur Familie und die familiären Beziehungen liessen sich in gewissem Masse über (moderne) Kommunikationsmittel, Ferienbesuche und allenfalls über bewilligungsfähige Kurzaufenthalte aufrecht erhalten (vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_47/2022 vom 5. Juni 2023 E. 2.2.5 und 6B_1024/2021 vom 2. Juni 2022 E. 4.3). Eine solche Reduktion der Kontakte steht einer Landesverweisung gemäss der bundesgerichtlichen Praxis auch nicht per se entgegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1449/2021 vom 21. September 2022 E. 3.2.3 mit Hinweisen).