Jedoch ist aufgrund der Trennung eher nicht davon auszugehen, die Ehefrau des Beschuldigten werde mit diesem und den Kindern nach Costa Rica ziehen, obwohl sie das Land und die Leute kennt, sehr gut Spanisch spricht und die Kinder in einem anpassungsfähigen Alter sind. Der Kontakt des Beschuldigten zur Familie und die familiären Beziehungen liessen sich in gewissem Masse über (moderne) Kommunikationsmittel, Ferienbesuche und allenfalls über bewilligungsfähige Kurzaufenthalte aufrecht erhalten (vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_47/2022 vom 5. Juni 2023 E. 2.2.5 und 6B_1024/2021 vom 2. Juni 2022 E. 4.3).