_ vorbrachte, liegt zwar tatsächlich weder im öffentlichen noch im privaten Interesse. Jedoch müssen finanzielle Überlegungen angesichts der Schwere der Straftat(en) und den Konsequenzen eines allfälligen Rückfalls hintanstehen. Die privaten Interessen des Beschuldigten ergeben sich weitgehend aus den Ausführungen zum Härtefall. Im Vordergrund stehen dabei die im Rahmen des Besuchsrechts gelebten familiären Verhältnisse zu seinen Töchtern. Zwar wäre ein Umzug der Ehefrau des Beschuldigten zusammen mit den Kindern nach Costa Rica möglich.