Als Zwischenfazit ist somit festzuhalten, dass das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung des Beschuldigten erheblich ist und es ausserordentlicher Umstände bedürfte, damit das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Ausweisung überwiegen würde. Dass der Beschuldigte bei einer Landesverweisung seinen finanziellen Verpflichtungen (gegenüber seinen Kindern und gegenüber der GSI) wohl nicht mehr bzw. nicht mehr im gleichen Umfang nachkommen könnte, wie Rechtsanwalt B.________ vorbrachte, liegt zwar tatsächlich weder im öffentlichen noch im privaten Interesse.