Dass die Strafe bedingt ausgesprochen worden ist, spielt für die Einschätzung der Rückfallgefahr im Rahmen der Prüfung der Landesverweisung keine Rolle, da im ausländerrechtlichen Bereich ein strengerer Beurteilungsmassstab gilt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_748/2021 vom 8. September 2021 E. 1.3.2). Als Zwischenfazit ist somit festzuhalten, dass das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung des Beschuldigten erheblich ist und es ausserordentlicher Umstände bedürfte, damit das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Ausweisung überwiegen würde.