Ein auch bloss geringes Rückfallrisiko kann für eine Landesverweisung genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie z.B. die körperliche Unversehrtheit beschlägt. Dass die Strafe bedingt ausgesprochen worden ist, spielt für die Einschätzung der Rückfallgefahr im Rahmen der Prüfung der Landesverweisung keine Rolle, da im ausländerrechtlichen Bereich ein strengerer Beurteilungsmassstab gilt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_748/2021 vom 8. September 2021 E. 1.3.2).