1124 ff.), ist zwar erfreulich, aber nicht als Reue oder Entschuldigung zu werten, denn zu dieser Rückerstattung ist er gesetzlich verpflichtet. Weiter ist zum Rückfallrisiko zwar zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte seit den – bereits über 6 Jahren zurückliegenden Taten – nichts mehr hat zu Schulden kommen lassen; wenn auch unter dem Eindruck des noch laufenden Strafverfahrens. Allerdings ist festzuhalten, dass er die Taten damals trotz der stabilen Verhältnisse, in welchen er sich befand (mehrjährige Ehe, feste Arbeitsstelle etc.), beging.