1107 Z. 28 ff.). Die eigentliche Opferseite – jene von D.________ – blendet er mit seiner Haltung aus. Auch Reue und Einsicht sind demnach nicht auszumachen. Dass der Beschuldigte mit der GSI die Rückzahlung der von dieser gestützt auf das OHG für den Beschuldigten vorgeschossenen Zahlung an D.________ im Umfang von CHF 30'859.65 in monatlichen Raten à CHF 100.00 vereinbart hat (pag. 1124 ff.), ist zwar erfreulich, aber nicht als Reue oder Entschuldigung zu werten, denn zu dieser Rückerstattung ist er gesetzlich verpflichtet.