Legalprognostisch negativ zu werten ist sodann, dass der Beschuldigte sich offenbar als Justizopfer sieht und die Taten nach wie vor abstreitet. So hat er – nachdem er anfänglich abgestritten hatte, dass Geschlechtsverkehr stattgefunden hatte – den Geschlechtsverkehr zwar zugegeben, diesen aber dann bis zuletzt als einvernehmlich bzw. gar auf Initiative von D.________ hin stattfindend geschildert. Analoges gilt auch betreffend den Vorwurf der sexuellen Belästigung. Im Rahmen des Neubeurteilungsverfahrens erklärte er, seine posttraumatische Belastungsstörung habe ihren Grund in der Anzeige, welche zum vorliegenden Verfahren führte (vgl. pag. 1107 Z. 28 ff.).