dabei handelt es sich entgegen der Ansicht des Beschuldigten auch nicht um eine Strafe im untersten, sondern im unteren Bereich des Strafrahmens. Andererseits schlug sich die Art und Schwere der Straftat auch in der dem Opfer gesprochenen Genugtuungssumme von CHF 10'000.00 nieder, welche auch von der Opferhilfe nicht beanstandet wurde und einer solchen bei einer vergleichbaren Vergewaltigung entspricht. Legalprognostisch negativ zu werten ist sodann, dass der Beschuldigte sich offenbar als Justizopfer sieht und die Taten nach wie vor abstreitet.