anlässlich der Neubeurteilungsverhandlung hinwies, wirkt sich nicht zu seinen Gunsten aus: Ersteres ist tatbestandsimmanent und Letzteres neutral zu werten. Die Art und Schwere der vom Beschuldigten begangenen Schändung ist somit als recht erheblich zu bezeichnen. Dies schlug sich einerseits in der verhängten Freiheitsstrafe von 24 Monaten nieder; dabei handelt es sich entgegen der Ansicht des Beschuldigten auch nicht um eine Strafe im untersten, sondern im unteren Bereich des Strafrahmens.