Damit war die Strafe nicht wesentlich niedriger anzusetzen, als sie unter denselben Umständen für eine Vergewaltigung ausgesprochen worden wäre. Straferhöhend wurde gewichtet, dass die Handlungen des Beschuldigten beim Opfer zu erheblichen psychischen Problemen führten (unter anderem zahlreiche Aversionen, Lust- und Antriebslosigkeit, extreme soziale Isolation, Verlassen der gemeinsamen Arbeitsstelle). Dass der Beschuldigte keine Gewalt anwendete und den Zustand des Opfers nicht selbst herbeigeführt hat, worauf Rechtsanwalt B.________ anlässlich der Neubeurteilungsverhandlung hinwies, wirkt sich nicht zu seinen Gunsten aus: