Dabei wusste der Beschuldigte genau, dass das Opfer keine sexuellen Handlungen gewollt hat. Auch zu berücksichtigen ist sodann, dass er am folgenden Morgen noch weitergemacht hat, indem er versuchte, D.________ zu umarmen und zu küssen und ihm dies mindestens einmal auch gelang, obschon D.________ ihm zu verstehen gab, dass sie dies nicht wollte. Dies führte schliesslich zum – vom Bundesgericht ebenfalls geschützten – Schuldspruch wegen sexueller Belästigung. Mit Blick auf die Art und Schwere der Straftaten kann zudem auch auf die nach wie vor zutreffenden Erwägungen des Obergerichts im ersten oberinstanzlichen Verfahren zur Strafzumessung verwiesen werden.