Zusätzlich ins Gewicht fällt, dass der Geschlechtsverkehr ungeschützt vollzogen wurde (vgl. zum Ganzen S. 49 des ersten oberinstanzlichen Urteils, pag. 877). Weiter hat der Beschuldigte die Tat zwar nicht im Voraus geplant, er handelte aber dennoch zielstrebig und mit einer gewissen Raffinesse, als sich ihm die Gelegenheit bot. So wartete er auf seiner Matratze ab, bis das Opfer und ihre Kollegin am Schlafen waren, bevor er sich gegen den von den Frauen ausdrücklich geäusserten Willen zu diesen ins Bett begab und sich hernach am Opfer verging. Dabei wusste der Beschuldigte genau, dass das Opfer keine sexuellen Handlungen gewollt hat.