Auch durch die erlittene Amnesie sind die schweren Folgen für D.________ weniger auf den Akt an sich, als vielmehr vordergründig auf das Bewusstsein über den massiven Vertrauensmissbrauch – das schamlose Ausnützen ihres Zustands – zurückzuführen. Es ist nicht anzunehmen, dass sich D.________ vollständig psychisch vom Vorfall erholt und dieser keine Folgen mehr für sie hätte; vielmehr ist davon auszugehen, dass sie auch weiterhin davon beeinträchtigt ist. Zusätzlich ins Gewicht fällt, dass der Geschlechtsverkehr ungeschützt vollzogen wurde (vgl. zum Ganzen S. 49 des ersten oberinstanzlichen Urteils, pag.