653 ff.]). Sie litt, jedenfalls bis zur ersten oberinstanzlichen Berufungsverhandlung, nach wie vor stark unter dem Vertrauensmissbrauch durch den Beschuldigten, welcher im selben Betrieb wie sie gearbeitet hatte, welchem sie vertraut hatte und welchen sie als guten Arbeitskollegen bezeichnete (vgl. insbes. pag. 97 Z. 268 ff.), sowie unter der Tatsache, dass sie sich selbst nicht erinnern kann und aufgrund dessen nie vollständige Gewissheit erlangen wird, welche sexuellen Handlungen an ihr vorgenommen wurden (vgl. diesbezüglich pag. 433 Z. 5 f., Z. 33 f.). Auch durch die erlittene Amnesie sind die schweren Folgen für D.___