Die alkoholisierte und tief schlafende Straf- und Zivilklägerin bekam davon nichts mit und zeigte entsprechend keinerlei Reaktion, insbesondere sagte sie nichts und bewegte sie sich nicht – eine Reaktion war in ihrem Zustand nicht möglich. Der Beschuldigte nahm wahr, dass die Straf- und Zivilklägerin schlief und sich nicht zur Wehr setzten konnte. Dennoch hat er zur Befriedigung seines Lustempfindens den Beischlaf an der schlafenden Straf- und Zivilklägerin vollzogen. Schliesslich ist auch beweismässig erstellt, dass die Straf- und Zivilklägerin keinen Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten wollte und den Beschuldigten in keinerlei Hinsicht sexuell provoziert hatte.