Konkret erachtete das Obergericht – was vom Bundesgericht geschützt wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 2) – bezüglich der Schändung folgenden Sachverhalt als erwiesen (S. 28 der ersten oberinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 856; Ergänzung in Eckigen Klammern von der Kammer des Neubeurteilungsverfahrens): Obwohl der Beschuldigte die Möglichkeit gehabt hätte, mit seinem Fahrrad noch den kurzen Weg nach Hause zu fahren, zog er es vor, den beiden Frauen ins Zimmer von C.________ im Personalhaus zu folgen, dies in der Absicht dort zu nächtigen.