Dies gilt grundsätzlich selbst bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin und gemeinsamen Kindern («Reneja-Praxis», BGE 135 II 377 E. 4.4; Urteil 6B_694/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 3.3.5). Der Beschuldigte wurde der Schändung und der sexuellen Belästigung schuldig erklärt. Das Verschulden bei der Schändung wurde als gerade noch leicht bis mittelschwer qualifiziert. Konkret erachtete das Obergericht – was vom Bundesgericht geschützt wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 2) – bezüglich der Schändung folgenden Sachverhalt als erwiesen (S. 28 der ersten oberinstanzlichen Urteilsbegründung; pag.