10. Interessenabwägung Der Beschwerdeführer wurde zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten sowie zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00 verurteilt. Bereits bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr («Zweijahresregel») bedarf es ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Ausweisung überwiegt. Dies gilt grundsätzlich selbst bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin und gemeinsamen Kindern («Reneja-Praxis», BGE 135 II 377 E. 4.4; Urteil 6B_694/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 3.3.5).