Seine Ehefrau und die Kinder verfügen über das Schweizer Bürgerrecht und damit ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Aufgrund der Trennung ist zwar möglich, aber eher unwahrscheinlich, dass die Ehefrau des Beschuldigten diesem zusammen mit den Kindern, welche zurzeit mit ihr in der Familienwohnung leben, nach Costa Rica folgen würde. Die Landesverweisung des Beschuldigten würde somit wahrscheinlich auch eine grössere räumliche Trennung von seinen Kindern bedeuten und damit auch Letztere stark tangieren.