In Bezug auf die familiären Verhältnisse ist zunächst ein weiteres Kind hinzugekommen, später ist es zur Trennung des Beschuldigten und seiner Ehefrau gekommen. Der Beschuldigte nimmt sein Besuchsrecht aber regelmässig wahr und leistet auch die Kinderunterhaltszahlungen zuverlässig. Er ist für die beiden Kinder fraglos nach wie vor eine wichtige Bezugsperson. Seine Ehefrau und die Kinder verfügen über das Schweizer Bürgerrecht und damit ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz.