er wolle, dass sein psychologischer Zustand gut sei (pag. 1107 Z. 28 ff. und pag. 1108 Z. 1 ff.). Es bestehen jedoch keine Hinweise darauf und wird vom Beschuldigten auch nicht geltend gemacht, dass die Weiterführung einer Psychotherapie in Costa Rica nicht möglich oder die medizinische Versorgung, soweit für ihn relevant, unzureichend wäre.