Eine Landesverweisung des Beschuldigten würde somit wahrscheinlich auch eine grössere räumliche Trennung von seinen Kindern bedeuten. 9.2.3 Möglichkeit der Wiedereingliederung im Heimatstaat, Gesundheitszustand Wie bereits erwähnt, ist der Beschuldigte in Costa Rica aufgewachsen und hat das Land erst mit knapp 20 Jahren verlassen; die prägenden Kindheits- und Adoleszenzjahre hat er also dort verbracht. Entsprechend spricht er die Sprache bestens und ist auch mit der Kultur vertraut. Er war zuletzt im Jahr 2017 in Costa Rica, wo seine Eltern und Geschwister leben.