11 schon mehrmals dort, weshalb sie mit dem Land vertraut ist und insbesondere auch die Familie des Beschuldigten gut kennt. Zuletzt war sie im Jahr 2017 in Costa Rica und die Kinder sind in einem anpassungsfähigen Alter (pag. 1100 Z. 5 ff.). Allerdings ist H.________ Schweizerin und die beiden Kinder haben ebenfalls das Schweizer Bürgerrecht. Sie hat ihre Familie, Freunde und Teilzeitarbeitsstelle hier. Angesprochen darauf, ob sie dem Beschuldigten im Fall einer Landesverweisung nach Costa Rica folgen würde, hielt sie fest, das sei sehr schwierig.