1102 Z. 18 f.). Die Trennung erfolgte offenbar primär aufgrund der langjährigen Belastungssituation angesichts des Strafverfahrens und der damit verbundenen Ungewissheit über die Zukunft sowie aufgrund der vielen Arbeit des Beschuldigten und dessen Weiterbildungen (vgl. pag. 1090, pag. 1102 Z. 17 ff. und pag. 1110 Z. 29 ff.). Für beide Elternteile steht das Wohlergehen der gemeinsamen Kinder im Vordergrund; diese sind ihnen offensichtlich sehr wichtig. Der Beschuldigte nimmt sein Besuchsrecht trotz unregelmässiger Arbeitszeiten so oft wie möglich wahr. Er ist Vater mit Leib und Seele und liebt seine Kinder über alles.