1104 Z. 21 ff.). Die Familie praktiziert das sog. Nestmodell, d.h. die Kinder sind immer in der Familienwohnung am Q.________ (Adresse), wo sie aufgewachsen sind. Sie leben dort mit ihrer Mutter zusammen. Während der Besuche des Beschuldigten, der zu diesem Zweck zu den Kindern in die Familienwohnung kommt, hält sich die Kindsmutter bei ihren Eltern auf (vgl. pag. 1113 Z. 18 ff.). Der Beschuldigte übernachtet dabei teils auch in der Familienwohnung (vgl. pag. 1090, pag. 1103 Z. 27 ff. und pag. 1114 Z. 2 ff.). Ansonsten wohnt er derzeit (jedenfalls bis zur Neubeurteilungsverhandlung), wie bereits erwähnt, bei der Familie R.________ in S.________ (Ortschaft);