Die Ehegatten haben zwei gemeinsame Töchter; P.________, geb. 27. Juli 2019, und J.________, geb. 12. Februar 2022, welche unter ihrer gemeinsamen elterlichen Sorge, jedoch unter der Obhut der Kindsmutter stehen (pag. 1020 und pag. 1063). Die ältere Tochter besucht seit Sommer 2024 den Kindergarten. Der Beschuldigte übt sein Besuchsrecht häufig aus; gemäss Zeugenaussage von H.________ anlässlich der Neube-