Familiäre Verhältnisse Wie bereits erwähnt, war der Beschuldigte im Zeitpunkt der Neubeurteilungsverhandlung seit mittlerweile fast 12 Jahren mit der Schweizerin H.________ verheiratet, wobei die beiden sich im März 2023 getrennt haben (vgl. pag. 1063). Die Ehefrau hat im März 2024 wieder ihren Ledignamen angenommen, und auch die Kinder heissen nun H.________ und nicht mehr G.________ (vgl. pag. 1063, pag. 1099 Z. 22 ff. und pag. 1104 Z. 32 ff.). Eine Scheidung sei jedoch noch nicht thematisiert worden (vgl. pag. 1090 und pag. 1105 Z. 16 f.). Die Ehegatten haben zwei gemeinsame Töchter;