Bei Letzterem handelt es sich denn auch um die einzigen Schulden des Beschuldigten; diese stehen im Zusammenhang mit dem vorliegenden Strafverfahren (Genugtuung sowie Parteientschädigung an das Opfer; insgesamt CHF 30'859.65). Festzuhalten ist weiter, dass sich der Beschuldigte seit der verfahrensgegenständlichen Schändung und sexuellen Belästigung vom 26. Mai 2018, mithin seit über 6 Jahren, wenn auch unter dem Eindruck des laufenden Strafverfahrens, wohlverhalten hat und auch davor nie strafrechtlich in Erscheinung getreten ist (vgl. pag. 1094).