9 monatlich netto CHF 5'091.00 (inkl. Anteil 13. Monatslohn) und leistet hiervon monatlich CHF 3'400.00 als Kinderunterhaltsbeiträge sowie Ratenzahlungen von CHF 100.00 an die GSI für von dieser bevorschusste, gestützt auf das Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG; SR 312.5) erbrachte Leistungen gegenüber D.________ (vgl. pag. 1092 f., pag. 1063 ff. und pag. 1124 ff.). Bei Letzterem handelt es sich denn auch um die einzigen Schulden des Beschuldigten;