1099 Z. 36 ff. und pag. 1100 Z. 1 ff.). Die Aufenthaltsbewilligung (B-Ausweis) des Beschuldigten wurde am 4. Juli 2017 in eine Niederlassungsbewilligung (C- Ausweis) umgewandelt, wobei das Verlängerungsverfahren derzeit aufgrund des hängigen Strafverfahrens sistiert ist (vgl. pag. 1049). In der Schweiz absolvierte er ab dem Jahr 2014 die Berufslehre als Koch im K.________ (Gastgewerbebetreib) in L.________ (Ortschaft). Direkt nach dem Lehrabschluss im Sommer 2017 wechselte er ins M.________ (Gastgewerbebetreib);