997 f.). Mit Blick auf die familiären Verhältnisse kam das Bundesgericht hingegen – anders als das Obergericht im ersten oberinstanzlichen Verfahren – zum Schluss, es liege ein schwerer persönlicher Härtefall i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB vor. Dies aufgrund des intakten Familienlebens des Beschuldigten mit seiner Ehefrau und seiner minderjährigen Tochter (beide mit schweizerischer Staatsbürgerschaft, E. 6.7.5 des Urteils des Bundesgerichts vom 5. Mai 2023, pag. 998 f.). 9.2 Erwägungen der Kammer