Das erste oberinstanzliche Urteil ist einzig vom Beschuldigten an das Bundesgericht weitergezogen worden. Nach ständiger Rechtsprechung folgt aus der Bindung an die Parteibegehren ein Verbot der reformatio in peius nach bundesgerichtlicher Rückweisung (BGE 135 IV 87 E. 6, BGE 141 II 353 E. 2, BGE 143 IV 214 E. 5.2.1; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 6B_1047/2017 vom 17. November 2017). Demnach darf das Urteil des Obergerichts vom 17. Juni 2021 nicht zu Ungunsten des Beschuldigten, der als einzige Partei Beschwerde ans Bundesgericht geführt hatte, abgeändert werden. II. Landesverweisung