Somit ist der Sachverhalt, soweit in Bezug auf die Landesverweisung relevant, im Rückweisungsverfahren vor dem Obergericht auch aus diesem Grund einer Neubeurteilung zugänglich. Mit Blick auf die erwähnten Neuerungen ist bei der vorliegenden Neubeurteilung der Landesverweisung nicht nur die Interessenabwägung, sondern auch die Härtefallprüfung – soweit sich diesbezüglich Anpassungen aufdrängen – einer erneuten Überprüfung zu unterziehen. Das erste oberinstanzliche Urteil ist einzig vom Beschuldigten an das Bundesgericht weitergezogen worden.