Ausserdem wurde vorliegend vom Bundesgericht der Sachverhalt, soweit für die Beurteilung der Landesverweisung von Relevanz, noch nicht verbindlich festgestellt. Vielmehr hat das Bundesgericht erwogen, dass noch notwendige Feststellungen, etwa betreffend die Frage der Zumutbarkeit des Wegzugs der Kernfamilie des Beschuldigten nach Costa Rica, fehlten. Somit ist der Sachverhalt, soweit in Bezug auf die Landesverweisung relevant, im Rückweisungsverfahren vor dem Obergericht auch aus diesem Grund einer Neubeurteilung zugänglich.