Es handelt sich dabei um (vor Obergericht) zulässige echte Noven, die im vorliegenden Neubeurteilungsverfahren zu berücksichtigen sind. Dies mitunter bereits deshalb, weil im Rechtsmittelverfahren und folglich auch in einem Rückweisungsverfahren der Wahrheits- und Untersuchungsgrundsatz gilt und neue Beweise auch im Berufungsverfahren grundsätzlich jederzeit zulässig sind (BGE 143 IV 214 E. 5.4 mit Hinweisen). Ausserdem wurde vorliegend vom Bundesgericht der Sachverhalt, soweit für die Beurteilung der Landesverweisung von Relevanz, noch nicht verbindlich festgestellt.