7 digte und seine Ehefrau am 12. Februar 2022 ein zweites gemeinsames Kind, J.________, bekommen (pag. 1020). Die Ehegatten haben sich per März 2023 getrennt und die diesbezüglichen Modalitäten später in einer Trennungsvereinbarung festgehalten (pag. 1063 ff.). Auch etwa bezüglich Weiterbildung, den sprachlichen Fähigkeiten und finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten haben sich Veränderungen ergeben. Es handelt sich dabei um (vor Obergericht) zulässige echte Noven, die im vorliegenden Neubeurteilungsverfahren zu berücksichtigen sind.