66a Abs. 2 StGB auszugehen. Es bemängelte weiter, es fehle dem ersten Urteil des Obergerichts an Feststellungen bezüglich der Zumutbarkeit eines allfälligen Wegzugs der Ehefrau des Beschuldigten und dessen Tochter nach Costa Rica; namentlich sei unklar, ob die Ehefrau des Beschuldigten überhaupt Spanisch spreche und welche Beziehungen sie, abgesehen von einer Reise im Jahr 2017, zu Costa Rica pflege. Die Anordnung der Landesverweisung lasse sich somit nicht auf ihre Richtigkeit überprüfen. Das Obergericht habe keine rechtsgenügende Interessensabwägung vorgenommen und sei seiner Begründungspflicht nicht genügend nachgekommen.