Abzustellen ist beim Umfang der Bindungswirkung auf den Sinn und Zweck der bundesgerichtlichen Vorgaben (BGE 90 II 302 E. 2b S. 309; Urteile des Bundesgerichts 6B_27/2011 vom 5. August 2011 E. 2.1 und 4C.329/2000 vom 8. Februar 2001 E. 2b). Wie bereits gesehen (Ziff. 2 oben), hielt das Bundesgericht vorliegend fest, insbesondere angesichts des intakten Familienlebens des Beschuldigten mit seiner Ehefrau und mit seiner minderjährigen Tochter sei von einem schweren persönlichen Härtefall i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB auszugehen.