7. Kognition der Kammer im Neubeurteilungsverfahren und reformatio in peius Die Kammer verfügt grundsätzlich über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zu beachten ist jedoch gemäss ständiger Rechtsprechung, dass die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz im Falle eines Rückweisungsentscheids die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen hat.