Es ging daher nicht näher auf die Strafzumessung und auf die Zivilforderungen von D.________ ein (pag. 1001). Auch auf die Anträge des Beschuldigten hinsichtlich einer neuen Verteilung der Verfahrenskosten und das Aussprechen einer Entschädigung sowie einer Genugtuung trat das Bundesgericht nicht ein (pag. 1002). Demgegenüber hielt das Bundesgericht wie dargelegt fest, das Obergericht habe hinsichtlich der Landesverweisung Bundesrecht und seine Ermittlungs- und Begründungspflicht verletzt (pag. 1001). Gegenstand des vorliegenden Neubeurteilungsverfahrens ist somit grundsätzlich einzig die Landesverweisung.