Im Übrigen wurde das Urteil des Obergerichts SK 20 141 vom 17. Juni 2021 nicht angefochten. Das Bundesgericht beanstandete die Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung des Obergerichts nicht und wies die Beschwerde hinsichtlich der Schuldsprüche wegen Schändung und sexueller Belästigung, begangen zum Nachteil von D.________, ab (pag. 972 ff.). Es ging daher nicht näher auf die Strafzumessung und auf die Zivilforderungen von D.________ ein (pag.