Sie sind im Neubeurteilungsverfahren lediglich formell neu zu verkünden, da sie infolge der integralen Kassation des ersten oberinstanzlichen Urteils nicht in Rechtskraft erwachsen sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_16/2016 vom 28. Dezember 2016 E. 2.3.2, 6B_1276/2015 vom 29. Juni 2016 E. 1.2.1 und 6B_51/2016 vom 3. Juni 2016 E. 1.1). Materiell zu prüfen sind diejenigen Punkte, die aufgrund der verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts einer erneuten Beurteilung bedürfen.