3. für die erstinstanzliche Beurteilung der beiden Zivilklagen keine Kosten ausgeschieden wurden (Ziff. III.3. erstinstanzliches Urteilsdispositiv); 4. die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt I.________, für das erstinstanzliche Verfahren auf Fr. 2’434.45 bestimmt (Ziff. IV.1. erstinstanzliches Urteilsdispositiv); 5. Rechtsanwalt I.________ aus dem Mandat der amtlichen Verteidigung von A.________ entlassen wurde (Ziff. IV.2. erstinstanzliches Urteilsdispositiv);