Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 22. Januar 2020 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. A.________ freigesprochen wurde, von der Anschuldigung der sexuellen Belästigung, angeblich begangen am 26. Mai 2018 in Bern zum Nachteil von C.________ [ehemals F.________] .________ (Ziff. I.2. erstinstanzliches Urteilsdispositiv); 2. die Zivilforderung der ehemaligen Straf- und Zivilklägerin C.________ abgewiesen wurde (Ziff. III.2. erstinstanzliches Urteilsdispositiv);