4. Beweisergänzungen im Neubeurteilungsverfahren Ebenfalls mit der vorgenannten Verfügung vom 13. Juni 2023 wurde die Befragung des Beschuldigten sowie von dessen Ehefrau G.________ als Zeugin im Rahmen einer mündlichen Verhandlung in Aussicht gestellt und den Parteien eine Frist zur Stellungnahme zum beabsichtigten Vorgehen sowie zur Nennung weiterer Beweismittel angesetzt (pag. 1005 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend: Generalstaatsanwaltschaft) gab mit Eingabe vom 15. Juni 2023 ihr Einverständnis zum geplanten Vorgehen bekannt und verzichtete darauf, weitere Beweisanträge zu stellen (pag.